Ein Sachbezug bis 50 Euro im Monat bleibt für Ihre Mitarbeitenden steuer- und beitragsfrei. So weit die Regel. In der Praxis scheitert die 50-Euro-Grenze an Details: eine Gutscheinkarte über 50 Euro, dazu im Dezember ein Weihnachtsgeschenk für 8 Euro, und plötzlich sind 58 Euro steuer- und beitragspflichtig. Nicht nur die 8 Euro über der Grenze, sondern der gesamte Betrag.
Die Sachbezugsfreigrenze ist der Betrag von 50 Euro pro Kalendermonat, bis zu dem Sachbezüge, also Waren, Dienstleistungen und bestimmte Gutscheine vom Arbeitgeber, nach § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG lohnsteuerfrei und nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung beitragsfrei bleiben. Dieser Beitrag zeigt, was in die Grenze hineinzählt, welche Gutscheine sie nutzen dürfen, wie Sie den Wert berechnen und was im Dezember zu beachten ist.
Zur Einordnung: Wir sind Socken24, stellen Socken mit eingestricktem Firmenlogo her und sind keine Steuerkanzlei. Alle Rechtsangaben sind deshalb mit Fundstelle und Abrufdatum belegt, damit Sie oder Ihre Lohnbuchhaltung sie selbst prüfen können. Sie gelten für Deutschland, Österreich und die Schweiz haben eigene Regeln.
Was regelt die 50-Euro-Grenze für Sachbezüge?
Die 50-Euro-Grenze legt fest, dass Sachbezüge steuer- und beitragsfrei bleiben, solange ihr Wert nach Abzug einer Zuzahlung insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigt. Die Grenze gilt seit 1. Januar 2022, vorher waren es 44 Euro. Sie gilt je beschäftigter Person und Monat, ungenutzte Beträge verfallen am Monatsende.
Der Gesetzestext ist knapp. Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG bleiben Sachbezüge außer Ansatz, wenn die „nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen“. Vier Begriffe darin entscheiden über die Praxis:
- Freigrenze, kein Freibetrag. Bis 50,00 Euro bleibt alles frei. Ab 50,01 Euro ist der gesamte Monatswert steuer- und beitragspflichtig, nicht nur der Teil über der Grenze.
- Insgesamt. Alle Sachbezüge, die im selben Monat zufließen, werden zusammengerechnet: Gutscheinkarte, Sachgeschenk, Tankgutschein. Ausgenommen sind nur Vorteile mit eigener Regel, dazu mehr im nächsten Abschnitt.
- Im Kalendermonat. Maßgeblich ist der Monat, in dem der Vorteil zufließt. Ein Durchschnitt über das Jahr ist nicht vorgesehen. Wer im Januar nur 30 Euro nutzt, hat im Februar trotzdem nur 50 Euro.
- Nach Anrechnung der Entgelte. Zahlt die beschäftigte Person selbst etwas zu, zählt nur die Differenz. Ein Geschenk für 60 Euro mit 10 Euro Eigenanteil liegt bei 50 Euro und bleibt frei.
Wer jeden Monat den vollen Betrag nutzt, gewährt so bis zu 600 Euro im Jahr steuer- und beitragsfrei. Für die Sozialversicherung übernimmt § 3 Absatz 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung die Regel mit einem einzigen Satz: „§ 8 Absatz 2 Satz 11 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.“
pro Kalendermonat
bei voller Nutzung im Jahr
wenn die Grenze überschritten ist
Quellen: § 8 EStG, § 3 SvEV und § 37b EStG auf gesetze-im-internet.de, jeweils abgerufen am 12.10.2026.
Was zählt zur 50-Euro-Grenze und was nicht?
In die 50 Euro zählen alle Sachbezüge, die mit dem üblichen Endpreis bewertet werden: Sachgeschenke ohne persönlichen Anlass, begünstigte Gutscheine und Tankkarten sowie die Lieferung nach Hause. Nicht hinein zählen Vorteile mit eigener Regel, etwa Aufmerksamkeiten zum Geburtstag, Kaffee im Büro, Zuwendungen auf der Betriebsfeier, Personalrabatte und pauschal versteuerte Geschenke.
| Vorteil | Zählt zur 50-Euro-Grenze? | Fundstelle |
|---|---|---|
| Sachgeschenk ohne persönlichen Anlass, etwa zu Weihnachten | Ja | § 8 Abs. 2 Satz 1 und 11 EStG |
| Gutschein oder Geldkarte, zusätzlich zum Lohn | Ja, wenn der Einsatzbereich eng genug ist | § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG |
| Versand des Geschenks nach Hause | Ja, als zusätzlicher Vorteil | BFH, VI R 32/16 |
| Sachgeschenk bis 60 Euro zu einem besonderen persönlichen Ereignis, etwa dem Geburtstag | Nein, gilt als Aufmerksamkeit | R 19.6 Abs. 1 LStR |
| Getränke und Genussmittel zum Verzehr im Betrieb | Nein, kein Arbeitslohn | R 19.6 Abs. 2 LStR |
| Zuwendungen auf der Betriebsfeier, auch ein dort überreichtes Geschenk | Nein, eigener Freibetrag von 110 Euro je Feier und Person | § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG |
| Pauschal versteuerte Zuwendungen | Nein, bleiben außer Ansatz | R 8.1 Abs. 3 LStR |
| Firmenwagen, Kantinenessen, Unterkunft | Nein, eigene Bewertungsregeln | § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 10 EStG |
| Rabatt auf Waren des eigenen Betriebs | Nein, eigener Freibetrag von 1.080 Euro im Jahr | § 8 Abs. 3 EStG |
| Bargeld und nachträgliche Kostenerstattung | Nie, das ist immer Geldlohn | § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG |
Im Dezember kommt es vor allem auf die Abgrenzung zur Aufmerksamkeit an: Weihnachten ist kein persönliches Ereignis der einzelnen Person, die 60-Euro-Regel greift dort nicht. Für das Weihnachtsgeschenk bleibt deshalb die 50-Euro-Grenze, außer es wird auf der Weihnachtsfeier überreicht. Welche Geschenke zum Fest passen, sammelt unser Beitrag zu Weihnachtsgeschenken für Mitarbeiter.
Nicht verwechseln sollten Sie die Sachbezugsfreigrenze mit der 50-Euro-Grenze für Geschenke an Kunden und Geschäftspartner. Die gilt je Empfänger und Wirtschaftsjahr und regelt den Betriebsausgabenabzug nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EStG, nicht die Lohnsteuer. Die Details stehen im Beitrag zu Kundengeschenken im B2B.
Quellen: § 8 EStG und § 19 EStG auf gesetze-im-internet.de, R 8.1 LStR und R 19.6 LStR in der Fassung vom 5. Dezember 2022, BFH, Urteil vom 6. Juni 2018, VI R 32/16, jeweils abgerufen am 12.10.2026.
Welche Gutscheine und Geldkarten fallen unter die 50 Euro?
Unter die 50-Euro-Grenze fallen nur Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gewährt werden. Sie müssen außerdem auf einen Aussteller, einen begrenzten Kreis von Geschäften im Inland oder eine sehr enge Warengruppe beschränkt sein. Frei einsetzbare Prepaid-Kreditkarten gelten als Geld.
Seit 2022 müssen Gutscheine dafür die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen. Das Bundesfinanzministerium hat diese Kriterien im Schreiben vom 15. März 2022 für die Lohnsteuer ausgelegt und mit Beispielen versehen:
| Gilt als Sachbezug | Gilt als Geldleistung |
|---|---|
| Gutscheine eines einzelnen Ausstellers für sein eigenes Sortiment, auch einer Ladenkette mit einheitlichem Marktauftritt | Prepaid-Kreditkarten mit überregionaler Akzeptanz, selbst wenn der Arbeitsvertrag sie auf Tanken beschränkt |
| City-Cards, Stadtgutscheine, Center-Gutscheine von Einkaufszentren und regionale Einkaufsverbünde | Karten mit Barauszahlung, eigener IBAN oder Überweisungsfunktion |
| Karten mit sehr begrenzter Palette, etwa nur Kraftstoff und Ladestrom, Fitnessleistungen, Bücher, Streamingdienste oder Bekleidung | Karten eines Online-Händlers, die auch für Produkte von Fremdanbietern auf einem Marktplatz einlösbar sind |
| Karten eines Online-Händlers, die nur für dessen eigenes Sortiment gelten | Gutscheinportale, über die man nur andere Gutscheine eintauscht, wenn nicht technisch sichergestellt ist, dass am Ende nur begünstigte Gutscheine herauskommen |
Drei weitere Punkte entscheiden in der Lohnbuchhaltung:
- Keine Gehaltsumwandlung. Der Gutschein muss zusätzlich zum Lohn kommen. Wird das Gehalt dafür gekürzt oder ersetzt der Gutschein eine bereits vereinbarte Gehaltserhöhung, ist die 50-Euro-Grenze nicht anwendbar (§ 8 Absatz 4 EStG).
- Kein Abschlag. Ein Gutschein über 50 Euro steht mit 50 Euro in der Rechnung. Die Vereinfachung auf 96 Prozent des Endpreises ist bei Gutscheinen mit Eurobetrag ausgeschlossen (Randnummer 17).
- Zufluss bei Übergabe. Ein Gutschein für ein fremdes Geschäft gilt im Monat der Übergabe als zugeflossen, eine Geldkarte im Monat der Aufladung (Randnummer 26). Ein Jahresgutschein über 600 Euro zählt deshalb komplett im Übergabemonat und überschreitet die Grenze. Monatliche Übergabe oder Aufladung löst das.
Quelle: BMF-Schreiben vom 15. März 2022, IV C 5 - S 2334/19/10007 :007, Randnummern 4, 9 bis 13, 17 und 23 bis 26, Wortlaut bereitgestellt von der IHK München, abgerufen am 12.10.2026.
Wie berechnen Sie den Wert eines Sachbezugs richtig?
Für die 50-Euro-Grenze zählt der übliche Endpreis am Abgabeort, also der Bruttopreis inklusive Umsatzsteuer, abzüglich einer Zuzahlung der beschäftigten Person. Bei Waren ist vereinfacht ein Ansatz mit 96 Prozent des Endpreises möglich, bei Gutscheinen mit Eurobetrag nicht. Geht das Geschenk per Post nach Hause, zählt der Versand als zusätzlicher Vorteil mit.
Die Bewertung regeln § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG und R 8.1 der Lohnsteuer-Richtlinien. Für die Praxis heißt das:
- Gekaufte Ware. Anzusetzen ist der Preis, den Endkunden im Handel üblicherweise zahlen, einschließlich Umsatzsteuer. Aus Vereinfachungsgründen erlaubt R 8.1 Absatz 2 Satz 3 LStR, 96 Prozent dieses Endpreises anzusetzen.
- Gutschein oder Geldkarte mit Eurobetrag. Anzusetzen ist der volle Betrag, ohne Abschlag.
- Artikel, die es so nicht im Handel gibt. Hier lässt R 8.1 Absatz 2 Satz 4 LStR zu, die Aufwendungen des Arbeitgebers „einschl. Umsatzsteuer und sämtlicher Nebenkosten“ anzusetzen. Das betrifft etwa Sonderanfertigungen mit Firmenlogo.
- Lieferung nach Hause. Der Bundesfinanzhof rechnet den Versand als eigenen Vorteil zum Warenwert hinzu. Entschieden hat er das 2018 noch zur damaligen 44-Euro-Grenze.
Ein Beispiel mit Zahlen aus unserem eigenen Sortiment: Ein Paar klassische Socken mit eingestricktem Firmenlogo kostet bei Socken24 ab 2,40 Euro netto. Mit 19 Prozent Umsatzsteuer sind das 2,86 Euro, die in die Monatssumme eingehen, zuzüglich anteiliger Nebenkosten wie Verpackung oder Fracht. Ob der Ansatz mit den Aufwendungen für Ihren Artikel passt, klärt im Zweifel Ihre Lohnbuchhaltung.
Wie passen Gutscheinkarte und Weihnachtsgeschenk in denselben Monat?
Gutscheinkarte und Weihnachtsgeschenk passen nur dann in denselben Monat, wenn beide zusammen höchstens 50 Euro erreichen oder das Geschenk über einen anderen Weg läuft. Die zwei einfachsten Wege: das Geschenk auf der Weihnachtsfeier überreichen, wo es zu den 110 Euro der Betriebsveranstaltung zählt, oder die Karte im Dezember niedriger aufladen.
Wie schnell es kippt, zeigt ein Rechenbeispiel. Angenommen, Ihr Team bekommt jeden Monat eine Gutscheinkarte, und im Dezember gibt es zusätzlich ein Paar Socken mit Firmenlogo für 2,86 Euro brutto:
| Variante | Sachbezüge im Dezember | Ergebnis |
|---|---|---|
| 1. Karte 44 €, Socken im Büro | 44,00 € + 2,86 € = 46,86 € | steuer- und beitragsfrei |
| 2. Wie 1, Socken per Post ins Homeoffice | 44,00 € + 2,86 € + 4,50 € Versand = 51,36 € | alle 51,36 € pflichtig |
| 3. Karte 50 €, Socken im Büro | 50,00 € + 2,86 € = 52,86 € | alle 52,86 € pflichtig |
| 4. Karte 50 €, Socken auf der Weihnachtsfeier | 50,00 €, die Socken zählen zur Feier | steuer- und beitragsfrei, solange die Feier samt Geschenk 110 € pro Kopf nicht übersteigt |
| 5. Karte im Dezember 47 €, Socken im Büro | 47,00 € + 2,86 € = 49,86 € | steuer- und beitragsfrei |
Beispielrechnung mit angenommenen Versandkosten von 4,50 Euro. Die 110 Euro gelten für alle Kosten der Feier zusammen, einschließlich Essen, Getränken und Geschenk, für höchstens zwei Veranstaltungen im Jahr, deren Teilnahme allen Beschäftigten des Betriebs oder Betriebsteils offensteht. Quelle: § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG, abgerufen am 12.10.2026.
Zwei Hinweise zu den Varianten: Bei Variante 4 sollte das Geschenk erkennbar zur Feier gehören, etwa als Teil des Programms. Wer nicht teilnimmt und das Geschenk später bekommt, fällt wieder unter die 50 Euro. Variante 5 setzt voraus, dass Ihre Vereinbarung mit dem Team keinen festen Monatsbetrag vorschreibt. Planen Sie zusätzlich einen Adventskalender, landet auch er im Dezember in derselben Summe, Ideen und Budget dafür stehen im Beitrag Adventskalender für Mitarbeiter befüllen. Beim Firmenjubiläum gilt dieselbe Logik mit der Feier, die Details erklärt unser Beitrag zu Geschenken zum Firmenjubiläum.
Was passiert, wenn die 50 Euro überschritten werden?
Werden die 50 Euro überschritten, ist der gesamte Sachbezug des Monats steuer- und beitragspflichtig, nicht nur der Betrag über der Grenze. Der Arbeitgeber kann ihn regulär über die Lohnabrechnung versteuern oder nach § 37b EStG mit 30 Prozent pauschal versteuern. Pauschal versteuerte Zuwendungen bleiben bei der Prüfung der Freigrenze außen vor.
Für den überschrittenen Monat gibt es drei Wege:
- Regulär versteuern. Der volle Monatswert kommt zum Bruttolohn. Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge fallen an wie beim Gehalt, die beschäftigte Person trägt ihren Anteil.
- Pauschal versteuern nach § 37b Absatz 2 EStG. Der Arbeitgeber übernimmt 30 Prozent Pauschalsteuer auf seine Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Bei einem Geschenk für 20 Euro sind das 6 Euro Pauschalsteuer. Sozialversicherungsbeiträge bleiben für eigene Beschäftigte fällig, denn die Ausnahme in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 SvEV gilt nur für Zuwendungen an Beschäftigte fremder Firmen.
- Pauschal versteuern nach § 40 Absatz 2 EStG. Was bei einer Betriebsveranstaltung über die 110 Euro hinausgeht, kann der Arbeitgeber mit 25 Prozent pauschal versteuern. Solche Einnahmen bleiben nach § 1 Absatz 1 SvEV beitragsfrei, wenn die Pauschalsteuer mit der Entgeltabrechnung des jeweiligen Monats erhoben wird.
Entscheidend für die Praxis ist R 8.1 Absatz 3 der Lohnsteuer-Richtlinien: Vorteile, die nach § 37b oder § 40 EStG pauschal versteuert werden, bleiben bei der Prüfung der Freigrenze außer Ansatz. Versteuert der Arbeitgeber das Weihnachtsgeschenk pauschal, bleibt die Gutscheinkarte im selben Monat also steuerfrei. Stimmen Sie die Wahl mit Ihrer Lohnbuchhaltung oder Steuerberatung ab.
Quellen: § 37b EStG, § 40 EStG und § 1 SvEV auf gesetze-im-internet.de sowie R 8.1 Abs. 3 LStR, jeweils abgerufen am 12.10.2026. Diese Einordnung ersetzt keine Steuerberatung.
Welche Fehler sollten Sie bei der 50-Euro-Grenze vermeiden?
Bei der 50-Euro-Grenze für Sachbezüge entstehen typische Fehler beim Zusammenrechnen und beim Zeitpunkt: eine voll ausgeschöpfte Gutscheinkarte plus Geschenk im selben Monat, vergessene Versandkosten, Nettopreise statt Bruttopreise und Jahresgutscheine, die komplett in einem Monat zufließen. Dazu kommen Gutscheine per Gehaltsumwandlung und Karten, die wie Geld funktionieren.
- Karte ausgeschöpft Wer monatlich 50 Euro auflädt, hat keinen Spielraum mehr. Schon ein Paar Socken für 2,86 Euro macht dann den ganzen Monat steuer- und beitragspflichtig.
- Versand vergessen Geht das Geschenk ins Homeoffice, zählt die Lieferung als eigener Vorteil mit. Rechnen Sie Porto und Verpackung in die Monatssumme ein.
- Netto statt brutto Der Endpreis enthält Umsatzsteuer. 42 Euro netto sind 49,98 Euro brutto und passen, 43 Euro netto sind schon 51,17 Euro.
- Jahresgutschein Ein Gutschein über 600 Euro, im Januar übergeben, fließt im Januar komplett zu. Monatliche Übergabe oder Aufladung hält ihn in der Grenze.
- Gehaltsumwandlung Gutscheine gegen Gehaltsverzicht oder anstelle einer vereinbarten Erhöhung sind nicht begünstigt. Die Grenze gilt für sie nur, wenn sie zusätzlich zum Lohn kommen.
- Weihnachten als Aufmerksamkeit Die 60 Euro für Aufmerksamkeiten gelten nur bei besonderen persönlichen Ereignissen. Weihnachten zählt nicht dazu.
- Nichts aufgezeichnet Sachbezüge gehören grundsätzlich einzeln ins Lohnkonto (§ 4 Absatz 2 Nummer 3 LStDV). Das Betriebsstättenfinanzamt soll Ausnahmen zulassen, wenn betriebliche Regeln und Kontrollen sicherstellen, dass die Grenze eingehalten wird (§ 4 Absatz 3 Satz 2 LStDV).
Quelle: § 4 LStDV auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 12.10.2026.
Wie passen Socken mit Firmenlogo in die 50-Euro-Grenze?
Socken mit Firmenlogo passen gut in die 50-Euro-Grenze, solange im selben Monat keine volle Gutscheinkarte läuft: Ein Paar klassische Socken mit eingestricktem Logo kostet bei Socken24 ab 2,40 Euro netto, also rund 2,86 Euro brutto. Selbst drei Paar bleiben unter 9 Euro. Bestellbar ist ab 50 Paar, der Designentwurf kommt kostenlos innerhalb von 24 Stunden.
Als Sachbezug haben Socken einen praktischen Vorteil gegenüber Genussmitteln: Sie werden getragen statt verbraucht. Laut der Werbeartikel-Wirkungsstudie des GWW benutzen 61 Prozent der Zielgruppe Werbeartikel länger als ein Jahr. Eingestrickt heißt dabei, dass das Logo beim Stricken Teil der Socke wird und nicht aufgedruckt ist. Für den Büroalltag eignen sich klassische Socken mit Logo, für sportliche Teams Sportsocken mit Logo ab 2,60 Euro netto. Innerhalb einer Bestellung lassen sich mehrere Größen kombinieren. Die Staffelpreise stehen in unserer Preisübersicht.
Sollen die Socken auf der Weihnachtsfeier 2026 verteilt werden, rechnen Sie rückwärts. Bei einer Feier am Freitag, 11. Dezember, und einer Woche Puffer müssen die Socken bis Freitag, 4. Dezember, da sein. Bei der Standard-Lieferzeit von 4 bis 6 Wochen heißt das: Entwurf bis Freitag, 23. Oktober, freigeben. Mit Express in 7 bis 10 Werktagen ab 100 Paar reicht eine Freigabe bis Freitag, 20. November. Den verbindlichen Liefertermin nennt das Angebot, wie die schnelle Produktion abläuft, erklärt der Beitrag zur Express-Produktion von Socken.
Der Weg dorthin: Logo über das Anfrageformular schicken, innerhalb von 24 Stunden den kostenlosen Designentwurf prüfen, danach das Angebot mit verbindlichem Liefertermin freigeben. Vor Ihrer Freigabe entsteht keine Bestellung. Wer Material und Verarbeitung vorher anfassen will, fordert ein kostenloses Sockenmuster an.
Quelle: Werbeartikel-Wirkungsstudie des GWW, abgerufen am 12.10.2026. Ein Erhebungsjahr nennt die Studienseite nicht.
Fazit
Die 50-Euro-Grenze für Sachbezüge funktioniert zuverlässig, wenn Sie sie als Monatssumme denken: alle Sachbezüge eines Kalendermonats zusammen, brutto, mit Versand, ohne Übertrag. Gutscheine brauchen einen engen Einsatzbereich und müssen zusätzlich zum Lohn kommen. Für den Dezember lohnt ein Blick auf den Weg des Geschenks, denn auf der Weihnachtsfeier gelten die 110 Euro der Betriebsveranstaltung.
Wenn Socken mit Ihrem Logo Teil des Plans sind: Bei Socken24 starten Sie ab 50 Paar, den Designentwurf bekommen Sie kostenlos innerhalb von 24 Stunden und entscheiden erst danach. Weitere Anlässe vom Onboarding bis zum Jubiläum zeigt die Seite zu Firmensocken als Geschenk. Diese Einordnung ersetzt keine Steuerberatung, klären Sie Ihren Einzelfall mit Ihrer Lohnbuchhaltung oder Steuerberatung.